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Art. 1 § 31 MedienG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 49/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3101.07.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 49/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 3101.01.199830.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 105/1997
Art. 1 § 3101.01.198231.12.1997 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 49/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Schutz des Redaktionsgeheimnisses

Paragraph 31, (1) Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes haben das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen.

  1. Absatz 2,Das im Absatz eins, angeführte Recht darf nicht umgangen werden, insbesondere dadurch, daß dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.
  2. Absatz 3,Inwieweit die Überwachung der Telekommunikation von Teilnehmeranschlüssen eines Medienunternehmens und eine optische oder akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel in Räumlichkeiten eines Medienunternehmens zulässig sind, bestimmt die Strafprozeßordnung.

Schlagworte

Entschlagungsrecht, Bildträger, Zeugnisverweigerungsrecht, Beweisthemenverbot, Telefonüberwachung, Durchsuchungsverbot, Berufsprivileg

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40065022