Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2005Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35Artikel eins, Paragraph 35
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Haftung
§ 35. (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Haftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.Paragraph 35, (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Haftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.
(2)Absatz 2,Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines Urteils im selbständigen Entschädigungsverfahren in der Person des Medieninhabers ein Wechsel eintritt, haftet der neue Medieninhaber zur ungeteilten Hand mit dem früheren.
(3)Absatz 3,Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3 StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber nicht eingebracht werden kann.Eine Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz 3, StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber nicht eingebracht werden kann.
(4)Absatz 4,Keine Haftung nach Abs. 1 besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.Keine Haftung nach Absatz eins, besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993
Schlagworte
Unternehmenshaftung, Haftungsbeitritt, Mithaftung
Dokumentnummer
NOR40065025