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Art. 1 § 40 MedienG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 49/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4001.07.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 49/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 4001.01.198230.06.2005 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 49/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 40, (1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes, für selbstständige Verfahren (Paragraphen 8 a, 33, Absatz 2, 34, Absatz 3,) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (Paragraphen 14, ff) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt.

  1. Absatz 2,Liegen die in Absatz eins, angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.
  2. Absatz 3,Handelt es sich um einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jedes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde.

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40065031