Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 158/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19aParagraph 19 a
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zement
§ 19a. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Zement und zementhaltigen Zubereitungen sind verboten, sofern ihr Gehalt an löslichem Chrom VI nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt.Paragraph 19 a, (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Zement und zementhaltigen Zubereitungen sind verboten, sofern ihr Gehalt an löslichem Chrom römisch sechs nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt.
(2)Absatz 2,Werden Reduktionsmittel verwendet, so müssen auf der Verpackung von Zement oder zementhaltiger Zubereitungen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht werden:
Angaben über die Lagerbedingungen und
der Zeitraum der Lagerung, bis zu dessen Ablauf die Wirkung des Reduktionsmittels aufrecht bleibt und der Gehalt an löslichem Chrom VI den im Abs. 1 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.der Zeitraum der Lagerung, bis zu dessen Ablauf die Wirkung des Reduktionsmittels aufrecht bleibt und der Gehalt an löslichem Chrom römisch sechs den im Absatz eins, festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.
Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der §§ 13 ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002, bleiben unberührt.Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der Paragraphen 13, ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, bleiben unberührt. (3)Absatz 3,Ausgenommen von den Beschränkungen des Abs. 1 und den besonderen Kennzeichnungspflichten des Abs. 2 sind Zement und zementhaltige Zubereitungen dann, wenn diese in überwachten, geschlossenen und vollautomatischen Prozessen eingesetzt werden, bei denen sichergestellt ist, dass Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen verarbeitet werden, und bei denen die Gefahr eines Hautkontaktes auszuschließen ist.Ausgenommen von den Beschränkungen des Absatz eins und den besonderen Kennzeichnungspflichten des Absatz 2, sind Zement und zementhaltige Zubereitungen dann, wenn diese in überwachten, geschlossenen und vollautomatischen Prozessen eingesetzt werden, bei denen sichergestellt ist, dass Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen verarbeitet werden, und bei denen die Gefahr eines Hautkontaktes auszuschließen ist.
Schlagworte
Einstufungsbestimmung, Verpackungsbestimmung
Dokumentnummer
NOR40065079