Rechtstracker.at

§ 3 StVO 1960

Fassungen
01.07.2005 bis 30.05.2011 — BGBl. I Nr. 52/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute31.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 34/2011
§ 301.07.200530.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 52/2005
§ 301.10.199430.06.2005 § → § BGBl. Nr. 518/1994
§ 301.01.196130.09.1994 BGBl. Nr. 159/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 52/2005

Außerkrafttretensdatum

30.05.2011danach: BGBl. I Nr. 34/2011

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 3, Vertrauensgrundsatz.

  1. Absatz eins,Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müßte annehmen, daß es sich um Kinder, Sehbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
  2. Absatz 2,Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Absatz eins, nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40065090