Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 696/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2021Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980Vgl. auch Artikel römisch sechzehn, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,
Text
Anlage 1
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher |
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Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte und Arbeitsbehelfe | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe |
Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen | - |
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs- und Verwendungsmöglichkeiten | - |
Lagern und Behandeln aller Rohund Hilfsstoffe für die Herstellung von Bonbon- und Konfektmassen | Beurteilen, Lagern und Behandeln aller Roh- und Hilfsstoffe für die Herstellung von Bonbon- und Konfektmassen |
Herstellen und Weiterverarbeiten dieser Massen von Hand oder maschinell bis zum Endprokukt |
Herstellen von Füllungen | Herstellen von Füllungen |
- | Ausfertigen der Produkte, wie Glasieren, Tunken, Dekorieren, Doublieren |
- | Lagern der Fertigprodukte unter Berücksichtigung der Haltbarkeitsgrenzen |
Kenntnis der Herstellung von Schokoladen und Tunkmassen | - |
- | Erzeugen von Creme-Schokoladen, Behandeln der Tunkmassen, Gießen von Hohl- und Vollware |
- | Herstellen von Konfekt, gefüllt und ungefüllt |
Herstellen von Bonbons, gefüllt und ungefüllt |
Herstellen von Marzipan, Grillage, Nougat und Trüffelmassen | - |
- | Kenntnis der Drageeherstellung |
- | Kenntnis der Verpackung (einzeln oder sortiert) der Endprodukte in verschiedenen Verpackungsmaterialien |
Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften |
- | Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Schlagworte
Bonbonmacher, Rohstoff, Lagerungsmöglichkeit, Bonbonmasse, Hohlware
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40065267