Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.06.2005 bis 08.06.2020 — BGBl. II Nr. 181/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 209.06.202031.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 256/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2024
§ 218.06.200508.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 181/2005
§ 222.08.198717.06.2005 BGBl. Nr. 402/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.06.2005BGBl. II Nr. 181/2005

Außerkrafttretensdatum

08.06.2020danach: BGBl. II Nr. 256/2020

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (Paragraph 13, SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a, SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b, SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
  2. Absatz 2,Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen:
    1. Ziffer eins
      am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen,
    2. Ziffer 2
      am Unterricht der von ihm gewählten alternativen Pflichtgegenstände,
    3. Ziffer 3
      am Förderunterricht, der für ihn verpflichtend oder für den er angemeldet ist,
    4. Ziffer 4
      am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindliche Übungen, für die er angemeldet ist,
    5. Ziffer 5
      an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen,
    6. Ziffer 6
      an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist, sowie
    7. Ziffer 7
      an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme er dem Unterricht fern bleiben darf.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
  5. Absatz 5,Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.
  6. Absatz 6,Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung. Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des Paragraph 44 a, des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR40065320