Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.04.2005 bis 31.05.2018 — BGBl. II Nr. 177/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 701.04.200531.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2018
Anl. 701.07.197931.03.2005 BGBl. Nr. 291/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. II Nr. 177/2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch siebzehn, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Text

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Polsterer

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten

Facheinschlägige Näharbeiten

-

-

-

Ausmessen

Ausmessen

-

-

Zuschneiden

-

Heften

Heften

Kleben

Kleben

-

Nieten

-

-

Stanzen

-

-

Nageln

Nageln

-

Begurten

Begurten

Begurten

-

Federstellen

Federstellen

-

Schnüren

Schnüren

Schoppen

Schoppen

Schoppen

Garnieren

Garnieren

Garnieren

-

-

Pikieren

-

-

Beziehen

Vorfüllen

Füllen

Füllen

-

Lesen einschlägiger Werkzeichnungen

Lesen einschlägiger Werkzeichnungen

-

-

Skizzieren

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10006302

Dokumentnummer

NOR40065345