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§ 52 SEG

Fassungen
01.01.2006 bis 18.02.2026 — BGBl. I Nr. 59/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 5201.01.200618.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 59/2005
§ 5208.10.200431.12.2005 BGBl. I Nr. 67/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 59/2005

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026danach: BGBl. I Nr. 6/2026

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, nicht teilnehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist berechtigt, Verwaltungsratsmitglieder, die geschäftsführende Direktoren sind, von der Teilnahme an Sitzungen auszuschließen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.
  2. Absatz 2,Verwaltungsratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn die Satzung oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats nichts anderes bestimmt.
  3. Absatz 3,Die Satzung kann zulassen, dass an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, anstelle von Verwaltungsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn sie von diesen hiezu schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der Verwaltungsratsmitglieder überreichen.
  4. Absatz 4,Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40065378