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§ 12 AuslEG 2001

Fassungen
01.07.2005 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 58/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 1201.01.201430.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 1222.11.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 105/2001
§ 1201.09.200921.11.2011 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 1201.07.200531.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 58/2005
§ 1201.12.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 1201.01.200230.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 55/2001 (Stammfassung)
§ 1201.07.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 55/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 58/2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. I Nr. 85/2009

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen, so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      berufliche Bildung und
    2. Ziffer 2
      Treueprämie.
    Der Auslandseinsatzpräsenzdienst gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
  2. Absatz 2,Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach Paragraph 3, Absatz 2, aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Absatz eins, anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.
  3. Absatz 3,Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach Paragraph 3, Absatz 2, vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 45, Absatz 5, HGG 2001. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach Paragraph 46, HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  7. Absatz 7,Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, die vor Ablauf des 30. November 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist Paragraph 7, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40065401