Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,der Heeresorganisation, soweit sie nicht im Paragraph eins, festgelegt sind,
der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.
(2)Absatz 2,Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
(3)Absatz 3,Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(4)Absatz 4,Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009
Dokumentnummer
NOR40065431