Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung
Präsenzdienstarten
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Präsenzdienst ist zu leisten als
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,) freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
Wehrdienst als Zeitsoldat oder
Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 24 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oderPräsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 24, Absatz 3, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
außerordentliche Übungen oder
Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 28 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oderPräsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
NOR40065434