Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen
Behördenzuständigkeit
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
in erster Instanz dem Militärkommando und
in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
(3)Absatz 3,Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.
Schlagworte
Sonderbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009
Dokumentnummer
NOR40065454