Rechtstracker.at

§ 3 BSV

Fassungen
23.06.2005 bis 02.12.2019 — BGBl. II Nr. 188/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 30/2025
§ 303.12.201931.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 371/2019
§ 323.06.200502.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 188/2005
§ 331.03.199922.06.2005 BGBl. II Nr. 100/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.06.2005BGBl. II Nr. 188/2005

Außerkrafttretensdatum

02.12.2019danach: BGBl. II Nr. 371/2019

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Anamnese

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Befragung ist in Form eines Anamnesebogens oder auf sonstigen geeigneten Datenträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, zu dokumentieren. Die Vollständigkeit der Befragung ist von der befragenden Person mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Der Anamnesebogen hat die Unterschrift des Spenders aufzuweisen. Diese ist gegen zu kennzeichnen von einem Arzt, der für die Erfassung von Gesundheitszustand und Vorerkrankungen verantwortlich ist und bestätigt, dass der Spender
    1. Ziffer eins
      das zur Verfügung gestellte Aufklärungsmaterial gelesen und verstanden hat,
    2. Ziffer 2
      Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen,
    3. Ziffer 3
      zufrieden stellende Antworten auf alle gestellten Fragen erhalten hat,
    4. Ziffer 4
      nach vorheriger Aufklärung eingewilligt hat, dass der Spendeprozess fortgesetzt wird,
    5. Ziffer 5
      im Falle einer Eigenblutspende darüber informiert wurde, dass das gespendete Blut oder die gespendeten Blutbestandteile für den geplanten Transfusionszweck möglicherweise nicht ausreichen, und
    6. Ziffer 6
      bestätigt hat, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.
  4. Absatz 4,Bei wiederholt spendenden Personen kann bei Folgespenden die Anamnese auf variable Sachverhalte eingeschränkt werden.
  5. Absatz 5,Der Spender ist im Rahmen dieser Befragung über Risken bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen aufzuklären und über Risikofaktoren bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung zur Spende sowie der einwandfreien Beschaffenheit seines Blutes oder seiner Blutbestandteile, insbesondere über HIV-Risikoverhalten, Hepatitiden und andere übertragbare Erkrankungen, zu informieren.
  6. Absatz 6,Dem Spender sind vor der Befragung die in Anhang A genannten Informationen zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR40065549