Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Blutspenderverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 188/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Folgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen:
Personen, die an einer schweren Herzerkrankung leiden,
Personen, die an
Hepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgewiesener Weise immun sind,
litten oder leiden;
Personen, die an einer aktiven bakteriellen Infektion leiden.
(2)Absatz 2,Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40065552