Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
IV. Hauptstückrömisch vier. Hauptstück
Gebühren
Gerichtsgebühren
§ 50.Paragraph 50,
In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:
für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (§ 11) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (Paragraph 11,) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (Paragraphen 26, 27 und 28 Absatz eins,) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
für ein Verfahren über Feststellungen (§ 28 Abs. 2) eine Rahmengebühr bis 15.000 Euro;für ein Verfahren über Feststellungen (Paragraph 28, Absatz 2,) eine Rahmengebühr bis 15.000 Euro;
für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße (§ 29), das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße (Paragraph 29,), das nicht mit einem Verfahren nach Ziffer 2, verbunden ist, eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (§ 35) eine Rahmengebühr bis 7.500,-- Euro.für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (Paragraph 35,) eine Rahmengebühr bis 7.500,-- Euro.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR40065835