Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
2. Abschnitt
Bundeskartellanwalt
Aufgaben
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.
(2)Absatz 2,Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.
(3)Absatz 3,Für den Bundeskartellanwalt ist ein Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40065860