Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
VI. Hauptstückrömisch sechs. Hauptstück
Anwendung des Gemeinschaftsrechts
Zuständigkeit
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 81 und 82 EGV im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S 1 (Verordnung 1/2003)Mit Beziehung auf die Anwendung der Artikel 81 und 82 EGV im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, des Rates zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, Amtsblatt L 1 vom 4.1.2003, S 1 (Verordnung 1 aus 2003,)
das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen;
unbeschadet des § 3 Abs. 1 WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.unbeschadet des Paragraph 3, Absatz eins, WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.
(2)Absatz 2,Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Art. 81 und 82 EGV die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 EGV die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR40065868