Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Vollziehung
§ 95.Paragraph 95,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar
hinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 10, Absatz 2,, des Paragraph 18, Absatz eins und des Paragraph 65, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen und
hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des römisch vier. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Dokumentnummer
NOR40065880