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§ 50 GuKG

Fassungen
06.07.2005 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 69/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5001.01.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 80/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016
§ 5006.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 69/2005
§ 5001.09.199705.07.2005 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

06.07.2005BGBl. I Nr. 69/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      die Schule an einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, gegeben ist und
    4. Ziffer 4
      die in Paragraph 43, genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins bis 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40066080