Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005
angeordnet wird (vgl. § 408 Abs. 6).angeordnet wird vergleiche Paragraph 408, Absatz 6,).
Text
Inhalt des Versteigerungsedikts
§ 170. Das Versteigerungsedikt muss enthalten: Paragraph 170, Das Versteigerungsedikt muss enthalten:
die deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter Angabe der genauen Adresse, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde,
eine kurze Bezeichnung des mitzuversteigernden Zubehörs,
die Angabe des Wertes der Liegenschaft und des Zubehörs,
die Grundstücksgröße und bei der Versteigerung von Liegenschaftsanteilen auch die Angabe der Größe des Anteils und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die Größe der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten, die ausschließlich genutzt werden können (§ 1 Abs. 1 WEG),die Grundstücksgröße und bei der Versteigerung von Liegenschaftsanteilen auch die Angabe der Größe des Anteils und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die Größe der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten, die ausschließlich genutzt werden können (Paragraph eins, Absatz eins, WEG),
zusätzlich können die Benutzungsart und sonstige nach Auffassung des Verkehrs wesentliche Umstände aufgenommen werden,
Zeit und Ort der Versteigerung, die Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots,
die Mitteilung, dass die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei dem zu benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden können, dass Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und ob dieses oder ausnahmsweise nur seine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,
die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss,
Festlegungen nach § 146 Abs. 1,Festlegungen nach Paragraph 146, Absatz eins,,
eine Aussage darüber, ob der Verpflichtete bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (§ 144) dem Exekutionsgericht mitgeteilt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.eine Aussage darüber, ob der Verpflichtete bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (Paragraph 144,) dem Exekutionsgericht mitgeteilt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 verzichtet.
Dokumentnummer
NOR40066140