Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170bParagraph 170 b
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird (vgl. § 408 Abs. 6).Ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird vergleiche Paragraph 408, Absatz 6,).
Text
Bekanntmachung des Versteigerungstermins
§ 170b.Paragraph 170 b,
(1)Absatz eins,Das Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,Nach öffentlicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder Verlegung wie dieser öffentlich bekannt zu machen.
(3)Absatz 3,Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40066141