Rechtstracker.at

§ 69 AMSG

Fassungen
30.07.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 79/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 71/2013
§ 6901.01.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2007
§ 6930.07.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 79/2005
§ 6901.01.199529.07.2005 BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

30.07.2005BGBl. I Nr. 79/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 104/2007

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ämter des Arbeitsmarktservice

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des Paragraph eins, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe übertragen, daß für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  2. Absatz 2,Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes (bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gebunden.
  3. Absatz 3,Als Dienststelle im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gilt jene Landesgeschäftsstelle oder regionale Geschäftsstelle oder Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Beamte regelmäßig Dienst verrichtet.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40066211

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P69/NOR40066211