Rechtstracker.at

§ 28 GGBV

Fassungen
01.10.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 214/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 43/2013
§ 2801.10.200531.12.2012 BGBl. II Nr. 214/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 214/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. II Nr. 43/2013

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Anerkennung der Schulungsveranstalter

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten
    1. Ziffer eins
      Einstufen,
    2. Ziffer 2
      Verpacken,
    3. Ziffer 3
      Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren,
    4. Ziffer 4
      Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU),
    5. Ziffer 5
      Ausfertigen von Beförderungsdokumenten,
    6. Ziffer 6
      Anbieten zur Beförderung,
    7. Ziffer 7
      Annehmen zur Beförderung,
    8. Ziffer 8
      Umgang mit den Gütern während der Beförderung,
    9. Ziffer 9
      Ausarbeiten von Lade-/Stauplänen,
    10. Ziffer 10
      Laden auf Schiffe und Löschen von diesen,
    11. Ziffer 11
      Befördern,
    12. Ziffer 12
      Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und
    13. Ziffer 13
      sonstige Tätigkeiten.
  2. Absatz 2,Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
    3. Ziffer 3
      die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
    4. Ziffer 4
      die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
    2. Ziffer 2
      detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen und Zeitplänen,
    3. Ziffer 3
      Lehrmittel,
    4. Ziffer 4
      Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,
    5. Ziffer 5
      Katalog der Prüfungsfragen und
    6. Ziffer 6
      ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.
  4. Absatz 4,Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 24 b, GGBG:
    1. Ziffer eins
      Änderung des Namens des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      Änderung des Umfangs der Anerkennung und
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 24 b, GGBG aufscheinen, und
    4. Ziffer 4
      Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Schlagworte

Beladen, Ladeplan

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066410