Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anerkennung der Schulungsveranstalter
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten BeteiligtenDie Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten
Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren,
Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU),
Ausfertigen von Beförderungsdokumenten,
Anbieten zur Beförderung,
Annehmen zur Beförderung,
Umgang mit den Gütern während der Beförderung,
Ausarbeiten von Lade-/Stauplänen,
Laden auf Schiffe und Löschen von diesen,
Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und
(2)Absatz 2,Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
(3)Absatz 3,Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen und Zeitplänen,
Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,
Katalog der Prüfungsfragen und
ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.
(4)Absatz 4,Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 24b GGBG:Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 24 b, GGBG:
Änderung des Namens des Veranstalters,
Änderung des Umfangs der Anerkennung und
Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 24b GGBG aufscheinen, undEinsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 24 b, GGBG aufscheinen, und
Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.
Schlagworte
Beladen, Ladeplan
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013
Dokumentnummer
NOR40066410