Rechtstracker.at

§ 34 GGBV

Fassungen
ab 01.10.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.10.2005 BGBl. II Nr. 214/2005, BGBl. II Nr. 277/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 214/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005ersetzt durch BGBl. II Nr. 277/2012

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass
    1. Ziffer eins
      Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
    2. Ziffer 2
      Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
    3. Ziffer 3
      die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
  2. Absatz 2,Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
    2. Ziffer 2
      absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
    4. Ziffer 4
      Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.
  4. Absatz 4,Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 3, mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066416