Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöGElektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, NeuFöG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Über jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
Bezeichnung und Anschrift des Empfängers,
Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei denen die Wirkung nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten soll,Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei denen die Wirkung nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NeuFöG eintreten soll,
Datum und Uhrzeit der Übermittlung und
Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen.
(2)Absatz 2,Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.Die Empfangsbestätigung (Absatz eins,) kann auch elektronisch übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG (§ 2 Abs. 3) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Abs. 1.Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG (Paragraph 2, Absatz 3,) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Dokumentnummer
NOR40066437