Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zustelldiensteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt,
über welche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und rechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von einem elektronischen Zustelldienst gemäß § 28 Abs. 1 ZustG zu erbringenden Leistungen ein Antragsteller verfügen muss, um gemäß § 29 Abs. 1 ZustG als elektronischer Zustelldienst zugelassen zu werden, undüber welche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und rechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von einem elektronischen Zustelldienst gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZustG zu erbringenden Leistungen ein Antragsteller verfügen muss, um gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ZustG als elektronischer Zustelldienst zugelassen zu werden, und
wie die von einem zugelassenen Zustelldienst gemäß § 28 ZustG zu erbringenden Zustellleistungen gemäß § 30 Abs. 5 ZustG zu gestalten sind.wie die von einem zugelassenen Zustelldienst gemäß Paragraph 28, ZustG zu erbringenden Zustellleistungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, ZustG zu gestalten sind.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40066554