Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zustelldiensteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung sind das Vorliegen folgender Voraussetzungen sowie folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:
Name (Firma) des Antragstellers; ist der Antragsteller eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, ferner Rechtsform und Namen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen;
Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers und über die eindeutige elektronische Identität des Antragstellers sowie gegebenenfalls seiner zur Vertretung nach außen berufenen Personen gemäß den §§ 6 und 9 des E Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004;Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers und über die eindeutige elektronische Identität des Antragstellers sowie gegebenenfalls seiner zur Vertretung nach außen berufenen Personen gemäß den Paragraphen 6 und 9 des E Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,; Mindestkapital in Höhe von 100 000 Euro; dieses Mindestkapital muss in Form von Eigenmitteln im Sinne des § 224 Abs. 3 lit. A und B des Handelsgesetzbuches (HGB), dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004, vorliegen, wobei unter Nennkapital im Sinn des § 224 Abs. 3 lit. A HGB das eingezahlte Kapital im Sinne des § 23 Abs. 3 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004, zu verstehen ist;Mindestkapital in Höhe von 100 000 Euro; dieses Mindestkapital muss in Form von Eigenmitteln im Sinne des Paragraph 224, Absatz 3, lit. A und B des Handelsgesetzbuches (HGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, vorliegen, wobei unter Nennkapital im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3, lit. A HGB das eingezahlte Kapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, zu verstehen ist; Bestand einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 100 000 Euro je Versicherungsfall;
Angaben, über welche Ausstattung, einschließlich welcher Geräte und technischen Ausrüstung, der Antragsteller für die Ausführung der Dienstleistung verfügen wird;
ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erfüllung der in § 28 Abs. 1 ZustG genannten Aufgaben gewährleistet werden soll;ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erfüllung der in Paragraph 28, Absatz eins, ZustG genannten Aufgaben gewährleistet werden soll;
Erfüllung der in der Anlage genannten technischen Spezifikationen;
Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß § 14 DSG 2000, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die in § 28 Abs. 1 Z 5 ZustG allenfalls vorgeschriebene verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung zuzustellender Dokumente;Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, ZustG allenfalls vorgeschriebene verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung zuzustellender Dokumente;
ein Muster der Verträge, die der Antragsteller mit seinen Kunden abzuschließen beabsichtigt;
Angaben darüber, wie der barrierefreie Zugang zu den gemäß § 28 ZustG zu erbringenden Zustellleistungen für behinderte Menschen entsprechend den “Web Content Accessibility Guidelines” des W3C Stufe A gestaltet wird.Angaben darüber, wie der barrierefreie Zugang zu den gemäß Paragraph 28, ZustG zu erbringenden Zustellleistungen für behinderte Menschen entsprechend den “Web Content Accessibility Guidelines” des W3C Stufe A gestaltet wird.
(2)Absatz 2,Die erforderliche Verlässlichkeit ist keinesfalls gegeben, wenn
dem Antragsteller die Zulassung als Zustelldienst innerhalb der letzten fünf Jahre aus einem der in § 29 Abs. 2 Z 2 bis 4 ZustG genannten Gründe entzogen worden ist oderdem Antragsteller die Zulassung als Zustelldienst innerhalb der letzten fünf Jahre aus einem der in Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ZustG genannten Gründe entzogen worden ist oder
der Antragsteller von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder gemäß § 51 DSG 2000, den §§ 126a bis 126c des Strafgesetzbuches 1974 (StGB 1974), BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, oder § 10 des Zugangskontrollgesetzes (ZukG), BGBl. I Nr. 60/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001, verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001) unterliegt oderder Antragsteller von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder gemäß Paragraph 51, DSG 2000, den Paragraphen 126 a bis 126 c des Strafgesetzbuches 1974 (StGB 1974), BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,, oder Paragraph 10, des Zugangskontrollgesetzes (ZukG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001,) unterliegt oder über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs eröffnet wurde oder gegen den Antragsteller der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, es sei denn, dass
es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt worden ist oder
im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
Die Verlässlichkeit ist vom Antragsteller durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, oder bei EWR-Staatsangehörigen durch Vorlage eines gleichwertigen Nachweises des Heimat- oder Herkunftsstaates, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen, nachzuweisen.Die Verlässlichkeit ist vom Antragsteller durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, oder bei EWR-Staatsangehörigen durch Vorlage eines gleichwertigen Nachweises des Heimat- oder Herkunftsstaates, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen, nachzuweisen. (3)Absatz 3,Ist der Antragsteller eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, gilt Abs. 2 sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.Ist der Antragsteller eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, gilt Absatz 2, sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.
Schlagworte
Sicherheitskonzept, Heimatstaat, BGBl. Nr. 60/1974, BGBl. Nr.
68/1972, BGBl. Nr. 277/1968
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40066560