Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Beachte
Abs. 1 und 2: VerfassungsbestimmungAbsatz eins und 2 : Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 8
Koordination und Gesamtleitung
(1)Absatz eins,Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten und Hilfe obliegt den Behörden des hilfeersuchenden Staates.
(2)Absatz 2,Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
(3)Absatz 3,Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR40066643