Text
5. VERWENDUNGSGRUPPE A 5
(Mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
5.1. Eine in den Z 5.2 bis 5.4.6 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 5.5 bis 5.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.5.1. Eine in den Ziffer 5 Punkt 2 bis 5 Punkt 4 Punkt 6 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 5 Punkt 5 bis 5 Punkt 15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
5.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
im Bundesministerium für Landesverteidigung die Kanzleikraft im Referat Personaladministration bei der Fliegerwerft 2.
5.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
5.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technische Hilfskraft am TGM,
5.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Schwimmhallenwart am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
5.3.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Truppkommandant und Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp der Munitionslagerabteilung Grossmittel bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel.
5.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
5.4.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Kraftfahrzeuglenker in der Zentralstelle,
5.4.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Hilfskoch an der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt – Fachrichtung Tourismus in Krems (HLF Krems),
5.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung die Kanzleikraft und Postbearbeiter und Kraftfahrer bei der Kasernenbetriebsgruppe der Wallenstein Kaserne,
5.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung, Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp bei einer Heeresmunitionsanstalt,
5.4.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Staplerfahrer und Lagerarbeiter bei einem Heereslogistikzentrum,
5.4.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Laborhilfskraft in der Abteilung „Gewässerökologie“ am Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde im Bundesamt für Wasserwirtschaft.
Fachliche Eignung
5.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes
5.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.13 anzuwenden.5.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Facharbeiter
5.7. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13.5.7. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13,
Fachlicher Hilfsdienst höherer Art
5.8. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.
Kraftwagenlenker
5.9. Für Kraftwagenlenker die Verwendung als Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist.
5.10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)5.10. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal
in Heeres-Munitionsanstalten
5.11. Für Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die entsprechende Verwendung.
Führer von Spezialfahrzeugen
5.12 Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 lit. c die erforderliche Berechtigung.5.12 Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera c, die erforderliche Berechtigung.
5.13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)5.13. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
Straßenwärter
5.14. Für Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und
die entsprechende Verwendung.
Taucher in der Wasserbauverwaltung
5.15. Für Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung, die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die entsprechende Verwendung.
5.16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)5.16. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
Definitivstellungserfordernisse:
5.17. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 5.7 bis 5.15 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.5.17. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 5 Punkt 7 bis 5 Punkt 15 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.