Rechtstracker.at

§ 4 BGStG

Fassungen
01.01.2006 bis 28.02.2011 — BGBl. I Nr. 82/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.03.2011 § → § BGBl. I Nr. 7/2011
§ 401.01.200628.02.2011 BGBl. I Nr. 82/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 82/2005

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011danach: BGBl. I Nr. 7/2011

Abkürzung

BGStG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Diskriminierungsverbot

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
  2. Absatz 2,Das Diskriminierungsverbot des Absatz eins, ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.
  3. Absatz 3,Das Diskriminierungsverbot des Absatz eins, ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Absatz 2,), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner.
  4. Absatz 4,Das Diskriminierungsverbot des Absatz eins, ist im Falle der Belästigung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind, Ehepartner

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40066741