Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 82/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Kosten der Schlichtung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die Mediation und eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie sonstigen Fachleuten trägt der Bund nach Maßgabe der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien.
(2)Absatz 2,Personen, die einer Einladung des Bundessozialamts oder des Mediators/der Mediatorin im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren (§ 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136). Die Kosten trägt der Bund.Personen, die einer Einladung des Bundessozialamts oder des Mediators/der Mediatorin im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren (Paragraph 3, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136). Die Kosten trägt der Bund.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014
Dokumentnummer
NOR40066753