Rechtstracker.at

§ 16 A-QSG

Fassungen
01.09.2005 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.201430.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 129/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 1629.09.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 89/2011
§ 1630.07.201028.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/2010
§ 1630.01.201029.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 10/2010
§ 1601.01.200729.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 142/2006
§ 1601.09.200531.12.2006 BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 84/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 142/2006

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Arbeitsausschuss für externen Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22, verstoßen wurde.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:
    1. Ziffer eins
      die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
    2. Ziffer 2
      die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und
    3. Ziffer 3
      eine Sonderprüfung.
  3. Absatz 3,Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
  4. Absatz 4,Alle Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
  5. Absatz 5,Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 2, anzuhören. Gegen Anordnungen gemäß Absatz 2, ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
  6. Absatz 6,Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
  7. Absatz 7,Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40066832