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§ 20 A-QSG

Fassungen
01.09.2005 bis 29.01.2010 — BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.201430.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 129/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 2029.09.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 89/2011
§ 2030.01.201028.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 10/2010
§ 2001.09.200529.01.2010 BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 84/2005

Außerkrafttretensdatum

29.01.2010danach: BGBl. I Nr. 10/2010

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Qualitätskontrollbehörde

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Qualitätskontrollbehörde hat aus sechs Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren sein. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtssprechung tätig oder tätig gewesen sein.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dem Bundesminister für Finanzen kommt ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
  4. Absatz 4,Die Qualitätskontrollbehörde ist beschlussfähig, wenn alle sechs bestellten Mitglieder oder an deren Stelle die bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätskontrollbehörde fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
    2. Ziffer 2
      andere schwerwiegende Gründe vorliegen.
  6. Absatz 6,Die Qualitätskontrollbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen über die Nichtigkeit einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 5, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
    4. Ziffer 4
      Entscheidungen über Berufungen gemäß Paragraph 10, Absatz 6 und 9,
    5. Ziffer 5
      Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,
    6. Ziffer 6
      Widerrufverlangen gemäß Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer 6,,
    7. Ziffer 7
      Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 3,,
    8. Ziffer 8
      Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,,
    9. Ziffer 9
      Entscheidungen über Berufungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,,
    10. Ziffer 10
      Entscheidungen über Berufungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2,,
    11. Ziffer 11
      Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß Paragraph 19, Absatz 6,,
    12. Ziffer 12
      Entgegennahme von Mitteilungen gemäß Paragraph 19, Absatz 8,,
    13. Ziffer 13
      Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 10,,
    14. Ziffer 14
      Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,
    15. Ziffer 15
      Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22,,
    16. Ziffer 16
      Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes,
    17. Ziffer 17
      Führung des öffentlichen Registers und
    18. Ziffer 18
      Zuständige Stelle für den Bereich der internationalen Zusammenarbeit in Angelegenheiten betreffend die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  7. Absatz 7,Die Qualitätskontrollbehörde ist in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,
    2. Ziffer 2
      geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen und
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen.
  8. Absatz 8,Die Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40066836