Rechtstracker.at

§ 16 WTBG

Fassungen
01.09.2005 bis 29.01.2010 — BGBl. I Nr. 84/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1630.01.201015.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 1601.09.200529.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 1601.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 84/2005

Außerkrafttretensdatum

29.01.2010danach: BGBl. I Nr. 10/2010

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich absolviert hat und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Befugnis Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer verfügt, oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes in Österreich wirtschaftsprüfend tätig war oder
      2. Litera b
        in Österreich die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässige wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat.
  2. Absatz 2,Insgesamt ist eine praktische Ausbildung gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Artikel 54, Absatz 3, Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, welche die bei Wirtschafstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  4. Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066867