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§ 13d BBG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.07.2011 — BGBl. I Nr. 82/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13d heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 98/2024
§ 13d01.07.201818.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 13d25.05.201830.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 13d12.08.201424.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 66/2014
§ 13d01.08.201111.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 58/2011
§ 13d01.01.200631.07.2011 BGBl. I Nr. 82/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 82/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011danach: BGBl. I Nr. 58/2011

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Bestellung des Behindertenanwalts

Paragraph 13 d,

  1. Absatz eins,Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.
  2. Absatz 2,Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Gleichbehandlung über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügt. Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.
  3. Absatz 3,Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20, B VG unterliegt – zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40066883