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§ 13e BBG

Fassungen
01.01.2006 bis 11.08.2014 — BGBl. I Nr. 82/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13e heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 98/2024
§ 13e12.08.201418.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 66/2014
§ 13e01.01.200611.08.2014 BGBl. I Nr. 82/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 82/2005

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014danach: BGBl. I Nr. 66/2014

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Geschäftsführung und Kosten

Paragraph 13 e,

  1. Absatz eins,Zur Führung der laufenden Geschäfte ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Büro einzurichten. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufzukommen. Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Steht der Behindertenanwalt im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.
  3. Absatz 3,In allen anderen Fällen gebührt ihm eine Vergütung für seine Tätigkeit sowie der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40066884