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§ 42b PVG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.03.2019 — BGBl. I Nr. 80/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42b heute01.04.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2019
§ 42b01.07.200531.03.2019 BGBl. I Nr. 80/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 80/2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019danach: BGBl. I Nr. 58/2019

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Durchführung von Neuwahlen

Paragraph 42 b,

  1. Absatz eins,Für alle beim Bundesministerium für Inneres bereits eingerichteten oder ab 1. Juli 2005 einzurichtenden Personalvertretungsorgane sind für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane Neuwahlen durchzuführen. Paragraph 20, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Personalvertretungen bei Polizeiinspektionen auf Bezirks- und Stadtebene gelten für die Durchführung der Neuwahl nach Absatz eins, mit der Personalvertretung bei dem betreffenden Bezirks- oder Stadtpolizeikommando als zusammengefasst im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Darüber hinausgehende Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, sind längstens bis 31. August 2005 zu erlassen. Die Erlassung der Verordnungen sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen für den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens erfolgt von den Zentralausschüssen gemäß Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 24 und 24 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sämtliche Wahlausschüsse vom jeweils zuständigen Zentralausschuss gemäß Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 16 f, f, zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist auf das Verhältnis der Mandatsstärken der in den jeweiligen bisherigen Personalvertretungsorganen vertretenen Wählergruppen Bedacht zu nehmen. Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Anmerkung

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019

Schlagworte

Bezirksebene, Bezirkspolizeikommando

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40066893