Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Berufsbezeichnungen
§ 84. (1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des WirtschaftstreuhandberufesParagraph 84, (1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Selbständiger Buchhalter als „Selbständiger Buchhalter“,
Steuerberater als „Steuerberater“ und
Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.
(2)Absatz 2,Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 3 auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 3 auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.
(3)Absatz 3,Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Bezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, auch die Bezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.
(4)Absatz 4,Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Absatz eins, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
(5)Absatz 5,Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1, 3 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, 3, oder Absatz 4, auch auf diese hinzuweisen.
Dokumentnummer
NOR40066933