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§ 84 WTBG

Fassungen
01.09.2005 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 84/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8401.01.200715.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 161/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 8401.09.200531.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 8401.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 84/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 161/2006

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 84, (1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

  1. Ziffer eins
    Selbständiger Buchhalter als „Selbständiger Buchhalter“,
  2. Ziffer 2
    Steuerberater als „Steuerberater“ und
  3. Ziffer 3
    Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.
  1. Absatz 2,Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 3 auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.
  2. Absatz 3,Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, auch die Bezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.
  3. Absatz 4,Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Absatz eins, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
  4. Absatz 5,Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, 3, oder Absatz 4, auch auf diese hinzuweisen.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066933