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§ 18a BThPG

Fassungen
01.01.2002 bis 20.08.2003 — BGBl. I Nr. 80/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18a heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
§ 18a01.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
§ 18a21.08.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
§ 18a01.01.200220.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
§ 18a01.10.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 18a01.05.199530.09.2000 BGBl. Nr. 297/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 80/2005

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre.
    2. Ziffer 2
      Bei der Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, tritt an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahre“ der Ausdruck „zehn Jahre“ und an die Stelle des Ausdrucks „15 Dienstjahre“ der Ausdruck „zehn Dienstjahre“.
    3. Ziffer 3
      Der Ruhegenuss beträgt abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
      1. Litera a
        für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
        1. Sub-Litera, a, a
          Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8%,
        2. Sub-Litera, b, b
          sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
      2. Litera b
        für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
        1. Sub-Litera, a, a
          Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233%,
        2. Sub-Litera, b, b
          sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%
      der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 5 b, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zwölf auf 336 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf.
  2. Absatz 2,Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
    1. Ziffer eins
      für die nächste Vorrückung oder
    2. Ziffer 2
      für das Erreichen der Dienstalterszulage
    erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Bundestheaterbedienstete längstens bis zum Ende des nach Ziffer eins, oder 2 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. Auf Bundestheaterbedienstete, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist Paragraph 5, Absatz 3, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 7, Absatz 7, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Bundestheaterbedienstete, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40066965