Rechtstracker.at

Art. 1 § 1

Fassungen
11.08.2005 bis 14.08.2013 — BGBl. I Nr. 87/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 115.08.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 189/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 111.08.200514.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 87/2005
Art. 1 § 120.05.195110.08.2005 BGBl. Nr. 103/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.08.2005BGBl. I Nr. 87/2005

Außerkrafttretensdatum

14.08.2013danach: BGBl. I Nr. 189/2013

Index

80/06 Bodenreform

Text

römisch eins. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.

Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Nutzungsrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera a, des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
    1. Ziffer eins
      alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
    2. Ziffer 2
      die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
    3. Ziffer 3
      alle nicht schon unter 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten,
    bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.
  2. Absatz 2,Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den folgenden Grundsätzen und den hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden.
  3. Absatz 3,Auch können Vorkehrungen zur Sicherung dieser Rechte getroffen werden.
  4. Absatz 4,Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nummer L 175 vom 05.06.1985 Seite 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt Nummer L 156 vom 25.06.2003 Seite 17, umgesetzt.

Schlagworte

RGBl. Nr. 130/1853, Holzungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR40067023