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Art. 1 § 34a

Fassungen
11.08.2005 bis 14.08.2013 — BGBl. I Nr. 87/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 34a15.08.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 189/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 34a11.08.200514.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 87/2005
Art. 1 § 34a08.07.200010.08.2005 BGBl. I Nr. 39/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 34 a

Inkrafttretensdatum

11.08.2005BGBl. I Nr. 87/2005

Außerkrafttretensdatum

14.08.2013danach: BGBl. I Nr. 189/2013

Index

80/06 Bodenreform

Text

Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 34 a,

  1. Absatz eins,Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (Paragraph 10,)
    1. Ziffer eins
      auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
    2. Ziffer 2
      auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
    3. Ziffer 3
      auf die Landschaft und
    4. Ziffer 4
      auf Sach- und Kulturgüter
    hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (Paragraph 10,) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald- und Weide (Paragraph 10,) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.
  4. Absatz 4,Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5,, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach Paragraph 34 b, Absatz 9, Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
  5. Absatz 5,Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach Paragraph 34, Absatz 5, die Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen ist.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 16,

Schlagworte

Sachgut, Neuregulierungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR40067024