Rechtstracker.at

§ 3 FMG 1999

Fassungen
11.08.2005 bis 20.06.2013 — BGBl. I Nr. 87/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute21.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2013
§ 311.08.200520.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 87/2005
§ 324.07.199910.08.2005 BGBl. I Nr. 139/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.08.2005BGBl. I Nr. 87/2005

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013danach: BGBl. I Nr. 104/2013

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (Paragraph 23,) entsprechen.
  2. Absatz 2,Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
    1. Ziffer eins
      dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
    2. Ziffer 2
      mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,
    3. Ziffer 3
      verbotene Stoffe enthalten,
    4. Ziffer 4
      verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.
  3. Absatz 3,Es ist weiters verboten,
    1. Ziffer eins
      nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,
    2. Ziffer 2
      Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern;
    3. Ziffer 3
      Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,
    4. Ziffer 4
      geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,
    in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40067065