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§ 121d MinroG

Fassungen
25.06.2005 bis 09.07.2015 — BGBl. I Nr. 85/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121d heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 90/2025
§ 121d10.07.201523.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 80/2015
§ 121d25.06.200509.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 85/2005
§ 121d01.01.200224.06.2005 BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121 d

Inkrafttretensdatum

25.06.2005BGBl. I Nr. 85/2005

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015danach: BGBl. I Nr. 80/2015

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 121 d,

  1. Absatz eins,Soweit nicht bereits nach Paragraph 119, erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß Paragraph 121, zu genehmigende Aufbereitungsanlage folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die in der Aufbereitungsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung des Zustands des Geländes der Aufbereitungsanlage;
    3. Ziffer 3
      die Quellen der Emissionen aus der Aufbereitungsanlage;
    4. Ziffer 4
      Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Aufbereitungsanlage in jedes Umweltmedium;
    5. Ziffer 5
      die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
    8. Ziffer 8
      sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 121,;
    9. Ziffer 9
      die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen;
    10. Ziffer 10
      eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins und 4 erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (Paragraph 121, Absatz 6,), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Behörde (Paragraphen 170, 171,) hat den Antrag um Bewilligung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

Paragraph 119, Absatz 3, bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums, während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
  2. Ziffer 2
    den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
  3. Ziffer 3
    den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Absatz 4 und 5 erforderlich sind.
  1. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 121 a, Ziffer eins,) einer dem Paragraph 121, unterliegenden Aufbereitungsanlage.
  2. Absatz 4,Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem Paragraph 121, unterliegende Aufbereitungsanlage oder für die wesentliche Änderung (Paragraph 121 a, Ziffer eins,) einer solchen Aufbereitungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde (Paragraphen 170, 171,) diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Absatz 2,) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.
  3. Absatz 5,Wünscht der Staat (Absatz 4, erster Satz), am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde (Paragraphen 170, 171,) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Ansuchensunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
  4. Absatz 6,Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.
  5. Absatz 7,Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (Paragraph 121 a, Ziffer eins,) einer dem Paragraph 121, unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde (Paragraphen 170, 171,) im Sinne des Absatz eins, vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.
  6. Absatz 8,Die Absatz 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
  7. Absatz 9,Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40067113