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§ 8b SchOG

Fassungen
11.08.2005 bis 24.07.2006 — BGBl. I Nr. 91/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8b heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 8b01.01.201431.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 8b01.09.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 8b01.09.200631.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 8b25.07.200631.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 8b11.08.200524.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 8b01.09.199310.08.2005 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

11.08.2005BGBl. I Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006danach: BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz 3 :, Grundsatzbestimmung

Text

Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2,Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen (Leibeserziehung) erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Anstelle des Absatz eins, hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Bewegung und Sport der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann, und
    2. Ziffer 2
      dass an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unterricht in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Absatz 2, entsprechende Regelungen getroffen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40067204

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P8b/NOR40067204