Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129iParagraph 129 i
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 129i.Paragraph 129 i,
(1)Absatz eins,§ 7c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf eine Auflösung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, nicht anzuwenden.Paragraph 7 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, ist auf eine Auflösung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, nicht anzuwenden. (2)Absatz 2,§ 90 Abs. 1 und 2, § 92 Abs. 2 bis 6, § 93 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf Konkursverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eröffnet worden sind, nicht anzuwenden.Paragraph 90, Absatz eins und 2, Paragraph 92, Absatz 2 bis 6, Paragraph 93 und Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, ist auf Konkursverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eröffnet worden sind, nicht anzuwenden. (3)Absatz 3,§ 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf Maßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, nicht anzuwenden.Paragraph 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, ist auf Maßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, nicht anzuwenden. (4)Absatz 4,Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.
(5)Absatz 5,§ 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufende Konzessionsverfahren anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005, ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufende Konzessionsverfahren anzuwenden. (6)Absatz 6,§ 24 Abs. 3 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 geltenden Fassung sind ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn die FMA bereits die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters verlangt hat.Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz und Absatz 4, zweiter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005, geltenden Fassung sind ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn die FMA bereits die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters verlangt hat. (7)Absatz 7,§ 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beschlossene, jedoch noch nicht genehmigte Satzungsänderungen anzuwenden.Paragraph 63, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005, ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beschlossene, jedoch noch nicht genehmigte Satzungsänderungen anzuwenden. (8)Absatz 8,§ 73f Abs. 5 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 sind erstmals auf Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im Laufe des Jahres 2005 endet.Paragraph 73 f, Absatz 5 und Anlage D Abschnitt A Ziffer eins, letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005, sind erstmals auf Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im Laufe des Jahres 2005 endet.
Anmerkung
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40067352