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§ 6 BRPG

Fassungen
01.03.2006 bis 31.08.2008 — BGBl. I Nr. 91/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 602.04.201731.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 47/2017
§ 601.04.201701.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 32/2011
§ 601.09.200831.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 118/2008
§ 601.03.200631.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 601.09.200028.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 52/2000
§ 601.09.199731.08.2000 BGBl. I Nr. 68/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. I Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008danach: BGBl. I Nr. 118/2008

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der Prüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen ist.
  2. Absatz eins a,Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (Paragraph 4, Absatz 4,), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.
  3. Absatz 2,Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (Paragraph 5,) zu erfolgen. Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule durchführen.
  4. Absatz 3,Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich der Prüfungswerber angemeldet hat, abgelegt werden.
  5. Absatz 4,Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Schlagworte

Lehrplanvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40067462