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§ 7 BRPG

Fassungen
01.03.2006 bis 31.08.2008 — BGBl. I Nr. 91/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute02.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 47/2017
§ 701.09.201501.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 97/2015
§ 701.09.200831.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 118/2008
§ 701.03.200631.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 701.09.199728.02.2006 BGBl. I Nr. 68/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. I Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008danach: BGBl. I Nr. 118/2008

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: „Sehr gut”, „Gut”, „Befriedigend”, „Genügend” und „Nicht genügend”. Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes sowie die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes.
  2. Absatz 2,Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die Teilprüfung ist zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Absatz 3, nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.
  5. Absatz 5,Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Fachprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, die Themenstellung dieser Prüfung anzugeben sind. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung gemäß Paragraph 9, ausgestellt werden kann.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40067463