Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Verfahren in 2. Instanz
Vorbringen in der Berufung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,In einer Berufung gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;
wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nicht maßgeblich sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Dokumentnummer
NOR40067742