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§ 42 AsylG 2005

Fassungen
01.01.2006 bis 30.06.2008 — BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.07.200831.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
§ 4201.01.200630.06.2008 BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 100/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Leitentscheidungen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Das zur Entscheidung zuständige Mitglied kann die Sache dem zuständigen großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn es der Auffassung ist, dass die zu lösende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und in einer großen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft anstehenden Verfahren maßgeblich sein könnte. In weiteren gleich gelagerten Verfahren kann der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, wenn durch die Leitentscheidung die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen geklärt sind.
  2. Absatz 2,Leitentscheidungen sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung ist auf später ergehende, auf die Leitentscheidung Bezug nehmende Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067744